Direktbuchung über Airbnb, Booking.com und Expedia: Was Hotels in Österreich beachten müssen

Buchungsplattformen und die eigene Website sind für viele Beherbergungsbetriebe keine Gegensätze. Plattformen schaffen Reichweite und bringen neue Gäste auf das Angebot aufmerksam. Die eigene Website ermöglicht es zugleich, die Unterkunft ausführlicher zu präsentieren, direkte Kundenbeziehungen aufzubauen und Buchungen zu eigenen Konditionen anzubieten.
Im Zusammenspiel beider Vertriebskanäle entstehen jedoch immer wieder rechtliche und praktische Fragen. Die folgenden Antworten erklären, was Beherbergungsbetriebe bei Preisen, Reservierungen, Gästedaten, Bewertungen und digitalen Lösungen beachten sollten.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Maßgeblich bleiben der konkrete Partnervertrag, die Bedingungen der gebuchten Rate und die am Standort der Unterkunft geltenden Vorschriften.
Airbnb, Booking.com und Expedia im Vergleich
| Thema | Airbnb | Booking.com | Expedia Group |
|---|---|---|---|
| Günstigerer Preis auf der Hotelwebsite | Grundsätzlich möglich; keine Abwerbung über Airbnb | Für österreichische Unterkünfte möglich | Für österreichische Unterkünfte möglich |
| Aktive Buchung nach außen verlagern | Untersagt | Partnervertrag prüfen | Untersagt |
| Frühere Gäste anschreiben | Airbnb untersagt auch das Abwerben von Wiederholungsbuchungen | Partnervertrag und Datenschutz prüfen | Allgemeine Werbung nur mit Zustimmung; keine aktive Buchung verlagern |
| Externe Bewertung anfragen | Für einen Airbnb-Aufenthalt grundsätzlich untersagt | Öffentliche Bedingungen und Partnervertrag prüfen | Keine gleichlautende allgemeine Hotelregel in den hier geprüften öffentlichen Richtlinien |
| Portalbewertung auf der Hotelwebsite zeigen | Keine allgemeine Wiederveröffentlichungserlaubnis | Keine allgemeine Wiederveröffentlichungserlaubnis | Für entsprechend lizenzierte API-Partner vorgesehen |
| Externe Check-in-App verlangen | Grundsätzlich untersagt; begrenzte Ausnahmen | Partnervertrag und örtliche Vorschriften prüfen | Partnervertrag und örtliche Vorschriften prüfen |
1. Darf ein Hotel in Österreich auf der eigenen Website günstiger sein als auf Booking.com oder Expedia?
Ja. Ein österreichischer Beherbergungsbetrieb darf auf seiner Website einen niedrigeren Preis oder bessere Konditionen anbieten als auf einer Buchungsplattform.
Das österreichische UWG behandelt die Forderung einer Buchungsplattform, wonach ein Beherbergungsunternehmen auf anderen Vertriebswegen keine günstigeren Preise oder Konditionen anbieten darf, als unlautere Geschäftspraxis. § 7 des Preisauszeichnungsgesetzes hält außerdem fest, dass Gastgewerbetreibende ihre Preise frei festlegen und Buchungsplattformen diese Freiheit nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln einschränken dürfen.
Booking.com unterliegt zusätzlich dem europäischen Digital Markets Act. Für Angebote im Europäischen Wirtschaftsraum darf Booking.com keine Preis- oder Konditionenparität verlangen und auch keine Maßnahmen mit derselben Wirkung einsetzen.
Expedia ist nicht aufgrund derselben Booking.com-spezifischen DMA-Einstufung gebunden. Bei einer österreichischen Unterkunft greift jedoch das österreichische Verbot von Preis- und Bestkonditionenklauseln gegenüber Buchungsplattformen.
Entscheidend ist hier der Standort des Beherbergungsbetriebs. Ob der Gast aus Österreich, Deutschland, Italien oder der Schweiz anreist, ändert an der Preisfreiheit des österreichischen Hotels grundsätzlich nichts.
Ein Preisvergleich ist nur dann aussagekräftig, wenn tatsächlich dieselbe Leistung verglichen wird. Zimmerkategorie, Reisezeitraum, Belegung, Verpflegung, Steuern und Stornobedingungen sollten übereinstimmen.
Quellen
- Österreichisches UWG, Anhang Ziffer 32
- Österreichisches Preisauszeichnungsgesetz, § 7
- Europäische Kommission: DMA-Vorgaben für Booking.com
- Booking.com: Umsetzung des DMA im EWR
- Bundeskartellamt: Bestpreisklauseln in Deutschland
- SECO: Preisbindungsklauseln in der Schweiz
2. Darf ich frühere Airbnb-, Booking.com- oder Expedia-Gäste zur Direktbuchung einladen?
Nicht über die Buchungsplattform und nicht ohne Weiteres mit den dort erhaltenen Kontaktdaten.
Airbnb untersagt es Gastgebern, aktuelle, künftige oder wiederkehrende Buchungen von Airbnb wegzuführen. Dazu gehören Nachrichten, Links oder Rabatte, die einen Nutzer zur Buchung außerhalb der Plattform bewegen sollen.
Auch die Expedia Group verbietet es, eine über ihre Plattform gefundene oder besprochene Reservierung beziehungsweise Zahlung nach außen zu verlagern. Die Richtlinie gilt für Hotels und Ferienunterkünfte, die über eine Marke der Expedia Group gebucht werden. Allgemeine Werbung ist laut Expedia zulässig, wenn sie keine aktive Reservierung umgeht und der Reisende ihrem Erhalt ausdrücklich zugestimmt hat.
Für Booking.com ist der jeweils geltende Partnervertrag maßgeblich. Eine öffentlich zugängliche Regel mit demselben detaillierten Wortlaut wie bei Airbnb oder Expedia wurde für diesen Beitrag nicht zugrunde gelegt. Deshalb sollte weder aus dem Schweigen öffentlicher Hilfeseiten eine Erlaubnis abgeleitet noch das Booking.com-Nachrichtensystem zur Abwerbung eingesetzt werden.
Findet ein früherer Gast die Hotelwebsite später selbst und bucht dort aus eigener Initiative, liegt keine Verlagerung einer laufenden Portalbuchung vor. Möchte das Hotel ihn aktiv per E-Mail ansprechen, gelten zusätzlich die DSGVO und die österreichischen Vorschriften für elektronische Werbung. Eine für die Abwicklung des Aufenthalts übermittelte E-Mail-Adresse ist nicht automatisch eine Einwilligung in Direktwerbung.
Bei einem Schweizer Betrieb gilt zunächst Schweizer Recht. Die DSGVO kann zusätzlich relevant werden, wenn der Betrieb Personen, die sich in der EU befinden, gezielt Waren oder Dienstleistungen anbietet.
Quellen
- Airbnb: Off-Platform and Fee Transparency Policy
- Expedia Group: Off-Platform Booking Policy
- Expedia Group: Datenverarbeitungsvereinbarung für Hotels
- Europäische Kommission: Räumlicher Anwendungsbereich der DSGVO
- Europäischer Datenschutzausschuss: Direktwerbung und berechtigtes Interesse
3. Reicht iCal aus, um Doppelbuchungen zwischen Airbnb, Booking.com und Expedia zu verhindern?
Eine Garantie bietet iCal nicht.
Kalenderfeeds übertragen hauptsächlich belegte Zeiträume. Aktualisierungen können verzögert eintreffen; Preise, Einschränkungen, Buchungsänderungen und Stornierungen werden nicht so vollständig verarbeitet wie über die jeweiligen Plattform-Schnittstellen.
Verkauft ein Hotel dieselben Zimmer auf der eigenen Website und mehreren Portalen, sollte die Verfügbarkeit möglichst in einem zentralen PMS oder Channel Manager geführt werden. Das System muss nicht nur neue Reservierungen verteilen, sondern auch Änderungen und Stornierungen abrufen und fehlgeschlagene Aktualisierungen melden.
Booking.com beschreibt seine Connectivity APIs als Schnittstellen für Verfügbarkeiten, Preise, Einschränkungen und Reservierungen. Die Reservations API soll verbundene Systeme über neue und geänderte Buchungen informieren. Expedia stellt ebenfalls Schnittstellen für Preise, Verfügbarkeiten und das Reservierungsmanagement bereit. Airbnb ermöglicht Verbindungen mit unterstützten Softwarepartnern.
Auch eine API-Verbindung beseitigt das Risiko nicht vollständig. Fehlerhafte Zuordnungen, unterbrochene Verbindungen oder nicht verarbeitete Fehlermeldungen können weiterhin zu falschen Verfügbarkeiten führen.
Quellen
- Airbnb: Verbindung mit einer Property-Management-Software
- Booking.com: Connectivity APIs
- Booking.com: Reservations API
- Expedia Group: Lodging Connectivity
- Expedia Group: Reservation Management
4. Darf ich Direktbuchern Vorteile anbieten, die es auf den Portalen nicht gibt?
Ja. Ein österreichisches Hotel darf Direktbuchern etwa Frühstück, einen Parkplatz, ein Upgrade, einen späteren Check-out oder günstigere Stornobedingungen anbieten.
Das österreichische Verbot erfasst nicht nur Bestpreise, sondern auch Bestkonditionen. Booking.com darf Angebote im EWR zusätzlich nach dem Digital Markets Act nicht an gleiche Preise oder Bedingungen auf anderen Vertriebskanälen binden.
Davon zu trennen ist die Abwerbung innerhalb einer Plattform. Eine Nachricht wie „Stornieren Sie bei Airbnb oder Expedia und buchen Sie auf unserer Website günstiger“ verstößt gegen die veröffentlichten Off-Platform-Regeln dieser Anbieter. Erlaubt ist das bessere Angebot auf dem eigenen Direktkanal – nicht die Verlagerung einer bereits über das Portal angebahnten Buchung.
Bei Booking.com muss neben der österreichischen Preisfreiheit der aktuelle Partnervertrag beachtet werden. Für Schweizer Beherbergungsbetriebe gilt die dortige Regelung gegen Paritätsklauseln; die genaue Reichweite einzelner nicht preisbezogener Vorteile sollte zusätzlich anhand des Plattformvertrags geprüft werden.
Quellen
- Österreichisches UWG, Anhang Ziffer 32
- Airbnb: Verbot plattformexterner Rabatte und Buchungen
- Booking.com: Preise und Konditionen nach dem DMA
- Expedia Group: Off-Platform Booking Policy
- SECO: Schweizer Regelung zu Preisbindungsklauseln
5. Welche Stornobedingungen gelten bei Airbnb, Booking.com, Expedia und Direktbuchungen?
Ausgangspunkt sind die Bedingungen der konkreten Reservierung.
Bei Booking.com ist das der gewählte Tarif mit der im Buchungsprozess angezeigten Stornierungsregel. Für eine Airbnb-Reservierung gelten die Stornobedingungen, die Bestandteil dieser Buchung geworden sind. Expedia übermittelt ebenfalls tarifbezogene Stornierungsregeln. Diese können beispielsweise eine kostenlose Frist, eine fixe Gebühr, den Preis einzelner Nächte oder einen prozentualen Einbehalt vorsehen.
Bei einer Direktbuchung kommt es darauf an, welche Bedingungen auf der Hotelwebsite wirksam vereinbart wurden. Der Betrieb sollte deshalb speichern, welcher Tarif, welche Stornofrist und welche Vertragsfassung beim Abschluss angezeigt wurden.
Für einzeln gebuchte Hotelaufenthalte zu einem bestimmten Termin besteht nach EU-Verbraucherrecht grundsätzlich kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede beliebige Stornoklausel wirksam ist. Zwingendes Verbraucherrecht und die Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln bleiben anwendbar.
In Sonderfällen können außerdem gesetzliche Regeln, behördliche Maßnahmen oder plattformeigene Richtlinien für außergewöhnliche Ereignisse Einfluss auf die Abwicklung haben. Deshalb lässt sich nicht allein aus dem Namen eines Tarifs ableiten, wie jeder Streitfall entschieden wird.
Quellen
- Airbnb: Nutzungsbedingungen
- Booking.com: Kundenbedingungen
- Expedia Group: Darstellung von Stornierungsregeln
- Europäische Kommission: Stornierung einzeln gebuchter Unterkünfte
- Europäisches Parlament: Ausnahme vom Widerrufsrecht für Hotelbuchungen
6. Darf ich Airbnb-, Booking.com- oder Expedia-Bewertungen auf meiner Hotelwebsite veröffentlichen?
Eine öffentlich sichtbare Bewertung darf nicht automatisch auf die eigene Hotelwebsite übernommen werden. Für Bewertungstexte ist entweder die Zustimmung des Gastes oder eine Erlaubnis der Plattform erforderlich. Logos, Bewertungssiegel und Screenshots dürfen nur verwendet werden, wenn die Plattform dies gestattet.
Das gilt auch bei einem Zugriff über eine offizielle Schnittstelle. Booking.com stellt seine Guest Review API nur für den internen Gebrauch bereit. Expedia erlaubt zugelassenen Partnern, Bewertungen über die Rapid Guest Reviews API anzuzeigen. Bei Airbnb hängt die Nutzung vom jeweiligen Partnerprogramm und den vereinbarten Bedingungen ab.
Eine Angabe wie „9,1 von 10 bei Booking.com“ ist in der Regel unproblematischer als die Übernahme einzelner Bewertungstexte. Sie muss korrekt, aktuell und klar als Bewertung der jeweiligen Plattform gekennzeichnet sein. Sinnvoll sind außerdem die Anzahl der Bewertungen und der Stand der Angabe.
Quellen
- Airbnb: Nutzungsbedingungen und Plattforminhalte
- Booking.com: Inhalte, Bewertungen und geistiges Eigentum
- Booking.com: Connectivity und Gästebewertungen
- Expedia Group: Rapid Guest Reviews API
- Expedia Group: Partner Provided Content Policy
- Europäische Kommission: Datenschutzgrundsätze der DSGVO
7. Darf ich Portal-Gäste zusätzlich um eine Google-Bewertung bitten?
Für einen Airbnb-Aufenthalt grundsätzlich nicht.
Airbnb untersagt Gastgebern, Gäste um eine Bewertung eines Airbnb-Aufenthalts auf einer anderen Website zu bitten. Dasselbe gilt für externe Umfragen über den Airbnb-Aufenthalt. Eine veröffentlichte Ausnahme besteht für zugelassene Hotelpartner.
In den für diesen Beitrag geprüften öffentlichen Booking.com- und Expedia-Richtlinien findet sich keine identische allgemeine Regel für sämtliche Hotelpartner. Daraus lässt sich jedoch weder eine pauschale Erlaubnis noch ein Verbot ableiten. Maßgeblich bleiben der jeweilige Partnervertrag, die Regeln zur Gästekommunikation sowie das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.
Eine zurückhaltende Praxis vermeidet unnötige Unsicherheit: Portalbewertungen werden über den jeweiligen Portalprozess eingeholt, während Direktbucher um eine Bewertung auf Google oder der Hotelwebsite gebeten werden können.
Auch mit Zustimmung des Gastes dürfen Plattformlogos, Screenshots oder Bewertungslayouts nicht automatisch übernommen werden. Eine Belohnung sollte zudem nicht davon abhängen, dass die Bewertung positiv ausfällt.
Quellen
- Airbnb: Verbot externer Bewertungsanfragen
- Airbnb: Bewertungsrichtlinie
- Booking.com: Bedingungen für Bewertungen
- Expedia Group: Leitfaden zu Gästebewertungen
- Expedia Group: Marketplace Policies
8. Darf ich von Portal-Gästen eine externe Registrierung oder Check-in-App verlangen?
Bei Airbnb grundsätzlich nicht, wenn das zusätzliche Konto oder die App nur für den Zutritt zur Unterkunft verlangt wird.
Airbnb nennt begrenzte Ausnahmen. Eine externe Registrierung oder zusätzliche App kann zulässig sein, wenn sie aufgrund nachweisbarer gesetzlicher, behördlicher, gemeinschaftlicher oder gebäudebezogener Vorgaben erforderlich ist. Der Gastgeber muss den Grund in der Beschreibung offenlegen. Freiwillige Apps, die den Aufenthalt erleichtern, bleiben möglich.
Booking.com und Expedia stellen Funktionen für die Kommunikation nach der Buchung bereit. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jedes externe Formular, Konto oder jede App verpflichtend gemacht werden darf. Die öffentlich zugänglichen, hier geprüften Expedia-Informationen beschreiben den Austausch von Check-in-Informationen, enthalten aber keine mit Airbnb identische allgemeine Regel für externe Hotelregistrierungen. Bei Booking.com ist ebenfalls der aktuelle Partnervertrag beziehungsweise der Partner-Support heranzuziehen.
Unabhängig vom Portal dürfen nur Daten erhoben werden, für die eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht. Gesetzlich erforderliche Gästemeldedaten dürfen verarbeitet werden; eine Check-in-Registrierung ist jedoch keine automatische Zustimmung zu Newsletter oder Direktwerbung.
Welche Meldedaten verlangt werden dürfen, richtet sich vor allem nach dem Standort der Unterkunft. Bei einem Hotel in Österreich gelten die österreichischen Meldevorschriften, auch wenn der Gast aus Deutschland, Italien oder der Schweiz anreist.